Nachhaltige Erneuerbare RessourcenFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Allgemeine FAQ zur Projektförderung

  • Wie erfolgt die Projektförderung?

    Die Projektförderung des Bundes für konkrete Projekte erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Förderprogrammen. Die Fördermittel werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.

    Zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben können durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert werden. Die Förderung geschieht sowohl in Einzelvorhaben als auch im Rahmen von Verbundvorhaben, bei welchen mindestens zwei rechtlich selbstständige Verbundpartner arbeitsteilig zusammenwirken.

    Projektträger sind mit der fachlichen und administrativen Betreuung von FuE-Förderprojekten beauftragt. Sie informieren und beraten Förderinteressenten, nehmen Projektskizzen und Anträge entgegen und begleiten die Durchführung der Projekte bis zu ihrem Abschluss.

    Das BMEL-Förderprogramm "Nachhaltige Erneuerbare Ressourcen" (FPNR) gibt die Rahmenbedingungen zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben zu erneuerbaren Ressourcen vor. Im Förderprogramm können zu einzelnen Förderbereichen zusätzlich Förderaufrufe veröffentlicht werden. Projektträger des FPNR ist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR).

    Das Förderverfahren im FPNR ist zweistufig. Die Antragstellung umfasst die Projektskizze (erste Stufe) und den Projektantrag (zweite Stufe). Zunächst ist eine Projektskizze einzureichen, die alle zur Beurteilung der Förderwürdigkeit und der Begutachtung erforderlichen Informationen enthalten muss. Im Falle einer positiven Bewertung wird man aufgefordert, einen formalen Antrag einzureichen.

    Der beauftragte Projektträger FNR als Bewilligungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium als Zuwendungsgeber auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

  • Wann ist ein Projektvorschlag im FPNR prinzipiell förderfähig?

    Förderfähig sind ausschließlich diejenigen "Fördergegenstände", die im FPNR und den aus ihnen abgeleiteten Förderaufrufen benannt sind. Die im FPNR und in den aus ihnen abgeleiteten Förderaufrufen sowie die im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" im Rahmen des FPNR beschriebenen Voraussetzungen und Kriterien für eine Förderung müssen vollständig erfüllt sein. Die förderfähigen Themen definieren dabei den Umfang eines Förderprojektes, welches in einer Skizze und einem Antrag entsprechend der Vorgaben im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" zu beschreiben ist.

    Zuwendungen zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sonstigen Vorhaben im Rahmen des FPNR können nur gewährt werden, wenn der Bund an deren Durchführung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

  • Welche Themen sind im FPNR prinzipiell nicht förderfähig?

    Vorhaben die auf die Gewinnung, Erzeugung, Bereitstellung, Aufbereitung, Verarbeitung, Verwendung von erneuerbaren Ressourcen ausschließlich als Lebens- und/oder Futtermittel zielen sowie Vorhaben, bei denen vorrangig Entsorgungsprobleme im Mittelpunkt stehen, sind im Rahmen des FPNR nicht förderfähig.

  • Wann kann ein Projektvorschlag im FPNR prinzipiell förderwürdig sein?

    Als förderwürdig werden Skizzen bzw. Anträge bezeichnet, die förderfähig sind und den Qualitätsansprüchen des Zuwendungsgebers und des Projektträgers bei der Auswahl zu fördernder Projekte entsprechen. Die interne und ggf. externe Begutachtung muss/müssen befürwortend ausfallen. Alle Kriterien, die hierfür im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" im Rahmen des FPNR aufgeführt sind, müssen überzeugend erfüllt werden. Entscheidend ist auch, ob ein Projekt in besonderem Maße dazu beiträgt, den Zuwendungszweck und die Zielsetzungen des FPNR umzusetzen und ob ein erhebliches Bundesinteresse besteht.

    Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb. Die Fördermittel können zudem nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel, auch bei prinzipieller Förderwürdigkeit, besteht nicht.

  • Wie erfolgt die Begutachtung eines Projektvorschlages im FPNR?

    BMEL und Projektträger FNR behalten sich vor, in die Bewertung eines Projektvorschlages externe Gutachter einzubeziehen. Die Gutachter werden selbstverständlich zur vertraulichen Behandlung der eingereichten Unterlagen verpflichtet.

    Die Förderwürdigkeit wird am Maßstab der unter den Förderbedingungen aufgeführten Voraussetzungen, den im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" genannten allgemeinen Hinweisen und Bestimmungen sowie den folgenden fachlichen Kriterien bei der internen und externen Begutachtung geprüft:

    • Bezug zum FPNR und die Bedeutung für den Bereich der erneuerbaren Ressourcen sowie das Vorliegen eines erheblichen Bundesinteresses
    • Überzeugende Darstellung des innovativen Charakters und des Neuheitswertes der Thematik
    • Vollständigkeit und Aussagekraft der Darstellung und der Diskussion des Standes der Technik
    • Umfang und Qualität der Beschreibung der Arbeitspakete
    • Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Finanzmittel sowie die Nachvollziehbarkeit der Begründungen und die Kohärenz zu den Arbeitspaketen
    • Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
    • Angemessene Berücksichtigung der Wertschöpfungskette
    • Angemessene fachliche und finanzielle Beteiligung der gewerblichen Wirtschaft
    • Überzeugende Darstellung der Anwendungsorientiertheit und der Verwertungschancen
    • Überwiegen der Chancen gegenüber den Risiken
    • Qualifikation des Antragstellers und der ausführenden Stelle
    • Allgemeine Qualität der eingereichten Skizze

     

    Einzel- und Verbundvorhaben (gilt auch für Vorhaben, die nicht als solche ausgewiesen sind, aber in sachlichem Zusammenhang stehen) mit einem Budget von über 2 Millionen Euro sowie Skizzen/Anträge von Projektnehmern, deren Projekte in den letzten 5 Jahren diese Gesamtgrenze überschritten haben, werden im Regelfall vor Bewilligung von nach Fachrichtung auszuwählenden unabhängigen Gutachtern bewertet. Grundsätzlich können alle Vorhaben unabhängig vom Fördervolumen einer Zwischen- und Schlussevaluierung unterworfen werden.

    Im Formularmodul Skizze von easy-Online ist das Einverständnis zur Begutachtung im Modulbereich Erklärung zu geben. Die Zustimmung erfolgt im Falle von Verbundvorhaben durch den federführenden Verbundpartner (Koordinator) im Namen der Partner für das Gesamtvorhaben/Konsortium.

  • Welche Laufzeit hat ein Förderprojekt? Wann sollen die Vorhaben beginnen?

    Die Laufzeit ist der Leistungszeitraum, in dem ein Förderprojekt durchgeführt wird und entspricht dem Bewilligungszeitraum. Die Länge der Laufzeit ergibt sich u.a. aus dem Arbeitsplan des Projekts und den Vorgaben des FPNR bzw. eines zugehörigen Förderaufrufs. Die Laufzeit ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. Im Regelfall beträgt die maximale Laufzeit im FPNR 3 Jahre. In Förderaufrufen kann hiervon abgewichen werden.

    Es gibt kein vorgegebenes Datum für den Start der Vorhaben. Dieses ist individuell anzugeben. Der mögliche Start (Laufzeitbeginn) eines Vorhabens ist mit dem Projektträger abzustimmen und wird im Zuge der Bewilligungsphase bedarfsgerecht festgelegt. Der Maßnahmenbeginn darf jedoch immer erst nach der Bewilligung liegen. Alle Arbeiten dürfen also erst nach Laufzeitbeginn starten. Im Antragsformular ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass noch nicht mit den Arbeiten begonnen wurde.

    Für die Planung des Vorhabenbeginns sind die Bearbeitungszeiten zu beachten. Im Regelfall sind die Bearbeitungszeiten in der Skizzenphase (üblicherweise 3 bis 6 Monate) aufgrund der externen Begutachtung und der Abstimmung mit dem BMEL länger als in der Antragsphase (üblicherweise 3 Monate). Von der Einreichung der Skizze bis zum Kick-Off sind daher mindestens 9 Monate einzuplanen. Die praktischen Bearbeitungszeiten sind jedoch von den individuellen Umständen abhängig.

  • Darf ein Antragssteller auch mehrere Anträge stellen?

    Der Skizzeneinreicher kann zu den ausgewiesenen Förderbereichen des FPNR oder zu Förderaufrufen beliebig viele Projektvorschläge (auch parallel) einreichen. Bei positiver Projektauswahl in der Skizzenphase kann ein Antragsteller auch mehrere Anträge stellen.

  • Müssen die Antragsteller in Deutschland ansässig sein?

    Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrungen bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen, wie die, für die eine Zuwendung beantragt wird, nachweisen und in Deutschland über eine vorhabengerechte Infrastruktur, vor allem geeignete Forschungskapazitäten, verfügen. Die Ergebnisse müssen in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sein. Die im Vorhaben gewonnenen Ergebnisse darf der Zuwendungsempfänger nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Zuwendungsgebers außerhalb der EWR und der Schweiz verwerten.

    Nationale Vorhaben müssen grundsätzlich in Deutschland durchgeführt werden.

    Bei bi- oder transnationalen Vorhaben muss das Vorhaben zumindest teilweise in Deutschland durchgeführt werden. Die genauen Hinweise sind dem jeweiligen Förderaufruf zu entnehmen.

  • Kann die Projektskizze bzw. der Projektantrag in einer anderen als der deutschen Sprache (bspw. in englischer Sprache) eingereicht werden?

    Nein. Die Projektskizze bzw. der Projektantrag und die Vorhabenbeschreibung sowie die einzureichenden Unterlagen sind in verständlicher deutscher Sprache vorzulegen. Anglizismen und Fachtermini dürfen verwendet werden. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.

  • Sind Ausgaben für die Skizzeneinreichung bzw. die Antragsstellung förderfähig?

    Ausgaben/Kosten, die vor bzw. durch die Skizzeneinreichung bzw. Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und können nicht berücksichtigt werden.

  • Können Mittel auch rückwirkend beantragt werden?

    Nein. Grundsätzlich werden nur Projekte gefördert, die noch nicht begonnen haben. Alle Arbeiten dürfen also erst nach Laufzeitbeginn starten. Im Antragsformular ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass noch nicht mit den Arbeiten begonnen wurde. Eine rückwirkende Finanzierung, bspw. für das vorangegangene Jahr, ist ausgeschlossen. Grundsätzlich werden nur Projekte gefördert, die noch nicht begonnen haben. Bestellvorgänge und Ausschreibungen können aber schon nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, die eigentlichen Arbeiten dann aber erst mit Laufzeitbeginn.

  • Wo finde ich Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen im Antragsverfahren?

    Die wichtigsten im Antragsverfahren verwendeten Begriffe werden in einem Glossar im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" erläutert.