Nachhaltige Erneuerbare RessourcenFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

FAQ zur Skizze

  • Was sollte ich vor Einreichung eines Projektvorschlages und einer Skizze beachten?

    Eine erste Kontaktaufnahme mit dem Projektträger FNR vor Einreichung einer Projektskizze wird ausdrücklich empfohlen.

    Es ist möglich, vor Einreichung einer Skizze, nach Absprache mit dem Projektträger FNR, eine kurze Projektbeschreibung von 1 bis 3 Seiten (Projektidee) einzureichen, um die Förderaussichten und die Zuständigkeit prüfen zu lassen.

    Zur Erstellung einer Skizzesind die im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" genannten Hinweisen und Merkblätter zu berücksichtigen, die im Download-Bereich verfügbar sind. Insbesondere sollten folgende Merkblätter beachtet werden:

  • Welche Anforderungen werden an die Arbeits- und Zeitplanung in der Skizze gestellt?

    Im Arbeitsplan ist der Arbeitsumfang im Einzelnen festzulegen, der unter ökonomisch sinnvollem Einsatz von Ressourcen notwendig ist. Es sind hierzu einzelne Arbeitspakete zu formulieren. Teilaufgaben, Spezifikationen, Probleme, Lösungswege, Meilensteine, Vorbehalte und wesentliche Voraussetzungen zur Erfüllung der Arbeiten sind aufzuzeigen. Es ist darzustellen, ob Personal, Sachmittel und Entwicklungskapazitäten im notwendigen Umfang vorhanden sind bzw. noch beschafft werden müssen. Die Aufgabenverteilung der an dem geplanten Projekt beteiligten Partner sollte sichtbar sein. Im Arbeitsplan sind geeignete Meilensteine inhaltlich und zeitlich auszuformulieren und festzulegen. Die Ablaufplanung ist zusätzlich in Form einer grafischen Planungshilfe darzustellen.

  • Welche Anforderungen werden an die Finanzplanung in der Skizze gestellt?

    Die Ausarbeitung der Finanzplanung (tabellarische Auflistung der Positionen, Erläuterung und Begründung; siehe nachfolgende Tabelle) ist an den im Arbeitsplan genannten Arbeitspaketen zu orientieren.

    PositionBemerkung
    1. Personalkosten/ -ausgabenUmfang einschl. Stellendotierung, Personenmonate und Art (bspw. Wissenschaftler/Ingenieure, Techniker/ Laboranten, Arbeiter, Hilfskräfte) angeben
    2. Materialkosten/-ausgabenArt(en) und Umfang angeben; ggf. aufschlüsseln
    3. Investitionskosten/ -ausgabenUmfang und Zweck/Bedarf angeben sowie ggf. Angebote / Kostenschätzungen vorlegen
    4. ReisemittelUmfang und Zweck angeben; ggf. aufschlüsseln
    5. Sonstige MittelUmfang und Zweck / Bedarf angeben; ggf. aufschlüsseln
    6. Mittel für Unteraufträge / FuE-FremdleistungenAuftragnehmer, Umfang und Zweck / Bedarf angeben sowie ggf. Angebote / Kostenschätzungen beibringen
    7. Eigenanteil und / oder einzuwerbender finanzieller Anteil Dritter am geplanten ProjektArt und Umfang angeben

    Bei der Finanzplanung ist zu berücksichtigen, ob eine Projektförderung auf Ausgabenbasis oder Kostenbasis geplant ist. Die Bemessungsart ist anzugeben. Hierzu sollten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5 Bemessung von Zuwendungen des "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" beachtet werden.

    Die Frage „Wann wird auf Ausgabenbasis und wann auf Kostenbasis gefördert?“ wird nachfolgend detaillierter erläutert.

    Die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Ausgaben bzw. Kosten sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln. Es sind schlüssige und vollständige Erläuterungen zum Finanzierungsplan (bei Bemessung nach Ausgaben) bzw. zur Vorkalkulation (bei Bemessung nach Kosten) zu geben, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen und Mengenansätzen. Die Planung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzunehmen.

    Die Förderung setzt in der Regel eine angemessene Eigenbeteiligung voraus. Bei Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Förderung in der Regel 50 % der unmittelbar durch das Vorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten. Hierzu sollten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5 Bemessung von Zuwendungen des "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" beachtet werden. Welche Förderquoten für Zuwendungsempfänger möglich sind, wird nachfolgend erläutert.

  • Wann wird auf Ausgabenbasis und wann auf Kostenbasis gefördert?

    Die Bemessung der Förderung richtet sich nach der Natur des Fördernehmers sowie seines konkreten Beitrags im Forschungsprojekt.

    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Institute der Fraunhofer- und Helmholtz-Gesellschaft sowie sonstige Antragssteller, die wirtschaftlich tätig sind, werden auf Kostenbasis gefördert.

    Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Max-Planck-Institute, Leibniz-Institute, Zuse-Institute, AIF-Institute, Bundesforschungseinrichtungen, Landesforschungseinrichtungen und sonstige Antragssteller, die nichtwirtschaftlich tätig sind, werden auf Ausgabenbasis gefördert.

    Eine Abrechnung nach Ausgaben kann für bestimmte wirtschaftlich tätige Antragsteller (Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Kleinstunternehmen, Start-up-Unternehmen) geboten sein. Diese Antragsteller sind angehalten, sich vor der Antragstellung mit dem Projektträger FNR (vorzugsweise bereits in der Skizzenphase) abzustimmen. Über die der Bemessung der Zuwendung auf Ausgabenbasis bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird im Einzelfall entschieden.

    Hierzu sollten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5 Bemessung von Zuwendungen des "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" beachtet werden. Bei der Einstufung ihres Vorhabens können Sie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektrrägers FNR unterstützen.

  • Wann wird auf Kostenbasis pauschalierter Abrechnung und wann nach Abrechnung nach PreisLS gefördert?

    Im Regelfall erfolgt die Kostenabrechnung auf Basis der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) bzw. der kaufmännischen (doppelter) Buchführung.

    Zur Vereinfachung besteht für KMU und mittelständische Unternehmen (Definition "Mittelstand" nach deutscher Festlegung) grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, bestimmte Kostenarten pauschaliert abzurechnen (pauschalierte Kostenabrechnung). Die pauschalierte Abrechnung kann aber nur zugelassen werden, wenn ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

    • über ein geordnetes Rechnungswesen i.S. von Nr. 2 PreisLS verfügt oder in der Lage ist, seine Kosten in vereinfachter Form anhand der kaufmännischen Buchführung zu ermitteln und nachzuweisen sowie
    • in der Lage ist, den Eigenanteil an den Gesamtkosten ohne den pauschalen Zuschlag zu decken.

     

    Hierzu sollten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5 Bemessung von Zuwendungen des "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" und in der FAQ „Welche Möglichkeiten zur Kostenabrechnung gibt es?“ beachtet werden. Bei der Einstufung der geplanten Vorhaben stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FNR bei Bedarf beratend zur Verfügung.

  • Wann ist mein Unternehmen ein KMU? (KMU-Definition der Europäischen Kommission)

    Für die Einordnung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition gilt Anhang I der AGVO. Danach gehören Unternehmen zu KMU, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 249 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bis 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme bis 43 Millionen Euro nicht überschreiten.

    Ausschlaggebend für eine Bewertung eines KMU sind aber nicht nur allein die reinen Kenndaten, sondern auch die Unternehmensstruktur. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen Dokumente und der Benutzerleitfaden finden sich auf den Internetseiten der Europäischen Kommission:

    Nähere Erläuterungen zur Ermittlung der Unternehmensdaten (unter Berücksichtigung verbundener oder Partnerunternehmen) für die relevanten Kriterien (Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme) finden sich in der Infobox 7 "KMU und Mittelstand" im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen“.

    KMU müssen mit der Skizze das Formblatt "KMU und Mittelstand" einreichen.

  • Wann ist mein Unternehmen ein mittelständisches Unternehmen? (Definition "Mittelstand" nach deutscher Festlegung)

    Für die Bestimmung von Unternehmen des Mittelstandes nach deutscher Festlegung gelten die Bestimmungen in den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)". Danach sind Unternehmen mit einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Deutschland ein mittelständische Unternehmen, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1.000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

    Nähere Erläuterungen zur Ermittlung der Unternehmensdaten (unter Berücksichtigung verbundener oder Partnerunternehmen) für die relevanten Kriterien (Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme) finden sich in der Infobox 7 "KMU und Mittelstand" im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen“.

  • Wann werden gewerbliche Unternehmen nicht auf Kostenbasis, sondern auf Ausgabenbasis gefördert?

    Eine Abrechnung nach Ausgaben kann für bestimmte wirtschaftlich tätige Antragsteller (Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Kleinstunternehmen, Start-up-Unternehmen) geboten sein. Diese Antragsteller sind angehalten, sich vor der Antragstellung mit dem Projektträger FNR (vorzugsweise bereits in der Skizzenphase) abzustimmen.

    Eine Abrechnung nach Kosten bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht möglich, wenn

    • der Antragsteller nicht über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nr. 2 PreisLS verfügt und er nicht in der Lage ist, die geltend gemachten Kosten anhand der kaufmännischen Buchführung zu ermitteln und nachzuweisen

         oder

    • der pauschale Zuschlagssatz die Höhe der tatsächlichen Gemeinkosten des Unternehmens in unverhältnismäßig hohem Maße übersteigt.

     

    Über die der Bemessung der Zuwendung auf Ausgabenbasis bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird im Einzelfall entschieden.

    Hierzu sollten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5 Bemessung von Zuwendungen des "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen" beachtet werden.

  • Welche Möglichkeiten zur Kostenabrechnung gibt es?

    Die Bemessung der Zuwendung auf Kostenbasis kann nach den folgenden Kostenrechnungsverfahren erfolgen:

    • Kostenabrechnung nach PreisLS
    • Kostenabrechnung nach kaufmännischer (doppelter) Buchführung
    • pauschalierte Kostenabrechnung

    Bei der pauschalierten Kostenabrechnung ist zu beachten, dass aus beihilferechtlichen Gründen in Zusammenhang mit der AGVO abweichend von den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" und den Regelungen im "Merkblatt zur Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis" der pauschalierte Gemeinkostenzuschlag nur noch 20 % beträgt und nicht mehr 100 %. Sollen höhere Gemeinkosten abgerechnet werden, so ist eine Kostenabrechnung nach kaufmännischer (doppelter) Buchführung oder PreisLS zu empfehlen.

  • Welche Kosten können angesetzt werden?

    Bei Förderung auf Kostenbasis (AZK) sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden direkten Kosten förderfähig und damit zusammenhängende Gemeinkosten.

    In der Vorkalkulation können grundsätzlich nur vorhabenbezogene Kosten angesetzt werden, die innerhalb der vorgesehenen Laufzeit des Vorhabens verursacht werden. Kosten, die vor bzw. durch die Antragstellung entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Kosten, die vor der bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Einzelansätze sind zu erläutern. Die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln. Es sind schlüssige und vollständige Erläuterungen zur Vorkalkulation zu geben. Die förderfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

    Details finden sich in den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" und im "Merkblatt zur Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis".

    Zuwendungsfähige, vorhabenbedingte Selbstkosten sind im Wesentlichen:

    • Personalkosten,
    • Materialkosten,
    • Reisekosten,
    • Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen,
    • Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des FE-Bereichs,
    • FE-Fremdleistungen,
    • sonstige unmittelbare Vorhabenkosten (z. B. Dienstleistungen durch Dritte [soweit nicht FE-Fremdleistungen], externe Gutachten),
    • Kosten innerbetrieblicher Leistungen (z. B. Rechner[benutzungs]kosten, Werkstattkosten, Fertigungskosten),
    • Verwaltungskosten.

     

    KMU und Mittelstand können Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten pauschaliert abrechnen. Details hierzu finden sich in der Infobox 3 "Kostenabrechnung von pauschalierten Gemeinkostenzuschlägen" im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen“. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in der FAQ "Welche Möglichkeiten zur Kostenabrechnung gibt es?".

  • Welche Kosten können nicht angesetzt werden?

    Nicht zuwendungsfähig sind:

    • Personaleinzelkosten, die die tägliche Höchststundenzahl nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) übersteigen,
    • Vertriebskosten einschl. Werbekosten,
    • die Gewerbesteuer,
    • Kosten für Schutzrechtsanmeldungen mit Ausnahme von den in Nr. 2.2.5 NKBF 2017 aufgeführten Kosten,
    • kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nr. 47 bis 50 PreisLS),
    • Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nr. 27 und 28 PreisLS),
    • der kalkulatorische Gewinn (Nr. 51 und 52 PreisLS),
    • der Zinsanteil in den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere

    • der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
    • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
    • Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
    • Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer,
    • Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
    • Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
    • Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind;
    • Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.

    Ausgaben für Wirtschaftsprüfer, Unvorhergesehenes oder Reserven sind nicht zuwendungsfähig.

    Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft meistens der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen ggf. getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.

  • Welche Ausgaben können angesetzt werden?

    In den Finanzierungsplänen können grundsätzlich nur vorhabenbezogene Ausgaben angesetzt werden, die innerhalb der vorgesehenen Laufzeit des Vorhabens verursacht werden. Ausgaben, die vor der bzw. durch die Antragstellung entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Ausgaben sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln. Es sind schlüssige und vollständige Erläuterungen zum Finanzierungsplan zu geben, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen und Mengenansätzen.

    Details finden sich in den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)".

    Zuwendungsfähig sind in der Regel die Ausgaben für

    • zusätzlich projektspezifisch benötigtes Personal,
    • vorhabenspezifische, notwendige wissenschaftliche externe Beratung,
    • für das Vorhaben benötigtes Verbrauchsmaterial einschließlich für das Vorhaben genutzter Geschäftsbedarf,
    • vorhabenspezifische Reisemittel,
    • Gegenstände bis zu 800 € im Einzelfall,
    • Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 800 € im Einzelfall,
    • Vergabe von FuE-Aufträgen an Dritte,
    • sonstige Ausgaben (z. B. Mieten für Arbeitsräume bzw. für Geräte, Gebühren für Open-Access-Publizieren, Aufwendungen für Forschungsdaten).

    Durch Zuwendungen staatlich institutionell geförderte oder vergleichbar grundfinanzierte Einrichtungen dürfen zur Deckung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen (sog. "Overheads") einen pauschalen Zuschlag bis zu 10% der Gesamtsumme der für das Vorhaben angesetzten Personalausgaben veranschlagen und abrechnen (Overhead-Pauschale). Dies gilt im FPNR abweichend von den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" (Pos. 0842) auch für staatliche Hochschulen.

  • Welche Ausgaben können nicht angesetzt werden?

    Nicht zuwendungsfähig sind:

    • Personalausgaben, soweit sie durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind
    • Ausgaben für Honorare an hauptberufliche Mitarbeiter des Antragstellers
    • Ausgaben für Gegenstände und andere Investitionen (einschließlich Wartung und Reparaturen sowie Versicherungsgebühren), die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen sind.
    • Ausgaben für Wirtschaftsprüfer, Unvorhergesehenes oder Reserven

    Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete (Besserstellungsverbot). Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Landesgrundfinanzierte staatliche Hochschulen/Hochschulkliniken fallen aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur grundsätzlich nicht unter das Besserstellungsverbot des Bundes. Keine Anwendung findet das Besserstellungsverbot bei Einrichtungen, die an das Tarifsystem des Bundes oder eines Landes angeschlossen sind, d.h. sofern unmittelbar der TVöD oder ein TV-L Anwendung findet. Einzelheiten enthält das Merkblatt zum Besserstellungsverbot.

    Wissenschaftler(innen) erhalten in der Regel zunächst ein Entgelt nach E 13 TVöD/TV-L. Soll ausnahmsweise höher vergütet werden, ist eine nachvollziehbare und projektbezogene Begründung für den Ausnahmetatbestand beizufügen.

    Sind die Mitarbeiter(innen) noch nicht näher bekannt (N.N.-Personal), so sind die zulässigen Obergrenzen für Personalausgaben einzuhalten. Für Antragsteller sind die aktualisierten Hinweise für die tabellarischen Obergrenzen in easy-Online eingearbeitet.

    Dienstreisen sind soweit möglich zu vermeiden. Alternativen wie Video- oder Telefonkonferenzen sind bevorzugt zu nutzen. Reisen in das außereuropäische Ausland können nur in begründeten Ausnahmefällen als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

    Vergleichbare, im Geschäftsbereich der ausführenden Stelle des Antragstellers bereits vorhandene Gegenstände, sind einzusetzen. Sollte ausnahmsweise eine Nutzung der vorhandenen Ausstattung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sein, ist dies ausführlich zu begründen.

    Ausgaben für Wartung und Reparaturen sowie Versicherungsgebühren für Gegenstände, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig. sind nicht zuwendungsfähig.

  • Welche Geräte und Anlagen sind zuwendungsfähig?

    Die Anschaffung von Geräte und Anlagen ist zuwendungsfähig, sofern sie ausschließlich zur Durchführung des geplanten Vorhabens zwingend erforderlich ist und das nachweisbar ist. Vorhabenspezifische Geräte und Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben/Kosten, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich ist und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen ist.

    Universitäten und Forschungseinrichtungen, die auf Ausgabenbasis kalkulieren, dürfen die Anschaffungskosten von Vorhabenspezifische Geräte und Anlagen ansetzen.

    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die auf Kostenbasis abrechnen, dürfen Vorhabenspezifische Geräte und Anlagen abschreiben. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die auf Kostenbasis mit Abrechnung nach PreisLS kalkulieren, dürfen auch Abschreibungen auf (vorhandene) sonstige genutzte Anlagen des FE-Bereichs ansetzen. Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die auf Kostenbasis mit pauschalierte Abrechnung nach PreisLS kalkulieren, ist diese Kosten bereits mit der Gemeinkosten-Pauschale abgegolten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle und der anteilige Nutzungszeitraum im Vorhaben ist anzugeben. Entsprechend ist die AfA zu berechnen.

  • Welche Computerhardware und welche Software ist zuwendungsfähig?

    Der Begriff "Computerhardware" umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

    Die Anschaffung von "Computerhardware" bzw.  Software ist zuwendungsfähig, sofern sie ausschließlich zur Durchführung des geplanten Vorhabens zwingend erforderlich ist und das nachweisbar ist. Vorhabenspezifische Geräte und Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben/Kosten, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich ist und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen ist.

    Sollte ausnahmsweise die Nutzung einer bereits vorhandenen Ausstattung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sein, ist dies ausführlich und nachvollziehbar zu begründen und kann im Ausnahmefall als zuwendungsfähig anerkannt werden.

  • Welche Reisemittel sind zuwendungsfähig?

    Dienstreisen sind soweit möglich zu vermeiden. Alternativen wie Video- oder Telefonkonferenzen sind bevorzugt zu nutzen. Kosten bzw. Ausgaben für darüber hinaus projektspezifisch erforderliche Dienstreisen ausgeschlüsselt nach Dienstreisen Inland und Dienstreisen Ausland können angesetzt werden. Reisen in das außereuropäische Ausland können nur in begründeten Ausnahmefällen als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. Anzahl der Reisenden, Reiseziel und Reisegrund sind anzugeben und zu erläutern.

  • Wie hoch dürfen die Kosten / Ausgaben für FuE-Unteraufträge sein?

    Die Kosten / Ausgaben für FuE-Unteraufträge an Dritte müssen unterhalb von 50 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens liegen. Die Höhe der Kosten/Ausgaben eines einzelnen Unterauftrages sind abhängig vom Zweck innerhalb des Vorhabens und müssen den Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgen. Es sind schlüssige und vollständige Erläuterungen zum Zweck und zum Bedarf zu geben. Eine nachvollziehbare Kalkulation/Schätzung ist beizubringen. Spätestens mit dem Antrag ist im Regelfall ein Angebot vorzulegen.

  • Welchen Projektumfang (Gesamtausgaben/Gesamtkosten) darf ein Vorhaben haben?

    Für den Projektumfang (Gesamtausgaben/Gesamtkosten) eines Vorhabens gibt es keinen minimalen oder maximalen Wert. Der Projektumfang soll sich realistisch nach den Projektzielen und der Arbeits- und Zeitplanung richten. Eine grobe Orientierung geben geförderte Projekte, die über Förderkatalog des Bundes mit dem Suchfeld Projektträger (PT-FNR) abrufbar sind:

    Je umfangreicher der Projektumfang (Gesamtausgaben/Gesamtkosten) desto kritischer erfolgt die Prüfung des realistisch erforderlichen Bedarfs und der Angemessenheit der Mittel.

    Die verfügbaren Fördermittel sind durch die bereits gebundenen Mittel und die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.

  • Ist eine Eigenbeteiligung erforderlich?

    Im FPNR werden insbesondere anwendungsorientierte Vorhaben gefördert. Die Förderung setzt in der Regel eine angemessene Eigenbeteiligung voraus. Bei Zuschüssen, die als FuE-Beihilfen i. S. von Artikel 107 AEUV gelten, ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung nachzuweisen. Eine Eigenbeteiligung, bezogen auf die Gesamtaufwendungen eines Vorhabens (zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten), kann wie folgt erbracht werden:

    • Eigenmittel in Form von Eigenleistungen (Sachleistungen, Personal, Infrastruktur oder eigene Finanzmittel), wobei die Eigenleistungen als Geldleistung zu erbringen sind
    • Leistungen Dritter in Form von unbaren geldwerten Leistungen (Personal- und/oder Sachleistungen) oder Barmitteln
    • Sonstige Mittel (Einnahmen), die mit dem Vorhaben unmittelbar im Zusammenhang stehen (z. B. Erlöse aus im Vorhaben beschafften oder entwickelten Gegenständen, Teilnehmerbeiträge, Spenden)

    Eine Eigenbeteiligung kann nicht durch Personal oder Sach-/Infrastrukturleistungen von öffentlichen Hochschulen erbracht werden, die aus Finanzierungsleistungen der öffentlichen Hand bzw. einer öffentlichen Grundfinanzierung (also Unterstützungsleistungen der Länder, des Bundes und der EU) resultieren.

    Fördermittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen können i.d.R. nicht als Eigenbeteiligung eingesetzt werden, da diese Gelder üblicherweise zweckgebunden sind und daher nicht anderweitig verwendet werden dürfen.

    Bei Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Förderung in der Regel 50 % der unmittelbar durch das Vorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten.

    Bei Zuwendungen auf Kostenbasis nach pauschalierter Abrechnung ist nicht zugelassen, dass der Antragsteller erst durch den pauschalen Zuschlag in die Lage versetzt wird, seinen Eigenanteil an den vorhabenbezogenen Kosten aufzubringen, d. h. die Bonität muss aufgrund ausreichender, eigener Finanzkraft oder einer Patronats- bzw. Bürgschaftserklärung gegeben sein.

    Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben/Kosten durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein Eigeninteresse (insbesondere ein wirtschaftliches Interesse) hat.

    Die Höhe der Eigenbeteiligung ist abhängig vom Charakter des Vorhabens, der Forschungskategorie (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Ferner sind weitere förderpolitische und sonstiger haushaltsrechtliche Erwägungen und die verfügbaren Haushaltsmittel maßgeblich.

    Bei der Einstufung ihres Vorhabens können Sie auch unsere die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen.

  • Welche Förderquoten sind für Zuwendungsempfänger möglich?

    Die nationale Förderquote wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festgesetzt.

    Danach kann die Zuwendung grundsätzlich nur eine Teilfinanzierung des Vorhabens darstellen. Das Eigeninteresse des Antragstellers ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, der Zuwendungsempfänger hat sich unter Berücksichtigung seiner Finanzkraft angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, sollen sich auch diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten beteiligen. Dies schließt eine Vollfinanzierung grundsätzlich aus.

    Eine Zuwendung darf nur ausnahmsweise und nur dann zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des im besonderen Bundesinteresse liegenden Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben/Kosten durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt aber in der Regel auch hier nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

    Finanziert werden nur die zusätzlich projektspezifisch erforderlichen Ausgaben/Kosten, ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen (wissenschaftliche Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, Hochschulen, usw.) bis zur Höhe von 100 %, soweit Eigen- oder Drittmittel nicht zur Verfügung stehen.

    Die Intensität der Projektförderung (Förderquote) leitet sich weiterhin aus den Forschungskategorien und dem Vorhabencharakter ab. Dabei wird nach Maßgabe weiterer förderpolitischer und sonstiger haushaltsrechtlicher Erwägungen berücksichtigt, in welchem Umfang die im FPNR genannten Ziele durch das Vorhaben erreicht werden sollen.

    In den Fällen, in denen die geplante Zuwendung eine Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV darstellt wird die maximal mögliche nationale Förderquote durch die unter Kapitel 7.2 im "Leitfaden für das Einreichen von Skizzen und Anträgen“ aufgeführten Beihilfehöchstintensitäten begrenzt. Die nationalen Förderquoten können auch geringer sein als die nach EU-Recht zulässigen Beihilfehöchstintensitäten. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der nationalen förder- und haushaltsrechtlichen Vorgaben sowie in welchem Umfang die Ziele des FPNR durch das Vorhaben erreicht werden sollen.

    Über die nationale Förderquote wird nach individueller Prüfung des Vorhabens nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

  • Wird im FPNR eine Projektpauschale gewährt?

    Nein. Eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung (Position 0865 lt. den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)". Wird für Zuwendungen im Rahmen des FPNR nicht gewährt.

  • Welche Anforderungen werden in der Skizze / im Antrag zur Verwertung gestellt?

    Die Verwertung und die Erläuterung der Verwertungsaussichten und ein Formblatt zur Verwertung sind grundsätzlich Bestandteil der Vorhabenbeschreibung für Skizzen und Anträge im Rahmen FPNR. Zur Verwertung gehört auch das das Forschungsdatenmanagement.

    Die Erläuterung der Verwertungsaussichten umfasst:

    • die textliche Darstellung der geplanten eigenen Verwertungsaktivitäten sowie der Verwertungsmöglichkeiten durch Dritte in der Vorhabenbeschreibung

    und

    Bei Verbundvorhaben erstellt grundsätzlich jeder Verbundpartner ein eigenes Formblatt "Verwertung". Die textliche Darstellung der geplanten eigenen Verwertungsaktivitäten sowie der Verwertungsmöglichkeiten durch Dritte sollte in einer gemeinsamen Beschreibung erfolgen.

    Die textliche Darstellung der Verwertung in der Vorhabenbeschreibung soll die wissenschaftlichen und/oder technischen sowie wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der Verwertung (wo zutreffend auch volkswirtschaftliche Nutzung) und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit im Hinblick auf eine Verwertung darstellen (Verwertungsaussichten). Das Formblatt zur Verwertung umfasst die Verwertungsziele und einen Verwertungsplan.

    Der Zuwendungsempfänger hat eine Verwertungspflicht für die Ergebnisse des Projektes.

    Details und weitergehende Informationen sind dem "Merkblatt für die Vorhabenbeschreibung" und dem "Merkblatt zur Verwertung" sowie dem "Merkblatt Forschungsdaten" zu entnehmen.

  • Welche Anforderungen werden in der Skizze / im Antrag zum Forschungsdatenmanagement gestellt?

    Die Darstellung des Forschungsdatenmanagements (FDM) ist grundsätzlich Bestandteil der Vorhabenbeschreibung für Skizzen und Anträge im Rahmen des FPNR. Im Rahmen der Antragstellung ist

    • auf Skizzenebene ein Konzept zum Forschungsdatenmanagement (FDM) und
    • auf Antragsebene zusätzlich als Anlage zur Vorhabenbeschreibung ein Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) basierend auf dem Konzept in der Skizze

    vorzulegen. Bei Verbundvorhaben wird mit der Skizze ein gemeinsames FDM-Konzept für den Verbund erstellt. Mit dem Antrag muss dann grundsätzlich jeder Verbundpartner einen eigenen FDMP erarbeiten.

    Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDM-Konzept darzulegen.

    Details und weitergehende Informationen sind dem "Merkblatt für die Vorhabenbeschreibung" und dem "Merkblatt Forschungsdaten" zu entnehmen. Informationen zum FDMP finden sich im Infokasten "Struktur eines Forschungsdatenmanagementplans" (FDMP) im "Merkblatt Forschungsdaten".

  • Was soll ein Konzept zum Forschungsdatenmanagement umfassen?

    Es sollte im FDM-Konzept kurz dargelegt werden:

    • Welche Arten von Forschungsdaten werden während der Projektlaufzeit auf welche Art und Weise erhoben? Wie und wo werden die Forschungsdaten während und nach der Projektlaufzeit dokumentiert und gespeichert?
    • Sollen Forschungsdaten nach Projektabschluss zur Nachnutzung zugänglich gemacht werden und wenn ja, wie werden die Daten selektiert, archiviert und welche künftige Nachnutzung ist geplant? Welche Forschungsdaten können nicht zur Nachnutzung bereitgestellt werden und die Gründe hierfür?
    • Wie werden Datensicherheit, Datenschutz und ggf. rechtliche Aspekte berücksichtigt?
    • Gibt es relevante FDM-Richtlinien und ggf. FDM-Infrastrukturen bei der antragstellenden Institution?

    Der Umfang des FDM-Konzepts sollte max. eine Seite nicht überschreiten.

    Details und weitergehende Informationen sind dem "Merkblatt Forschungsdaten" zu entnehmen.

  • Was soll ein Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) umfassen?

    Der Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) soll auf Grundlage des in der Skizze beschrieben FDM-Konzepts erarbeitet werden. Er sollte folgende Bereiche (soweit relevant für das beantragte Vorhaben) umfassen

    • Administrative Informationen zum Vorhaben
    • Erhebung der Forschungsdaten, Daten- und Metadatenstandards
    • Verfügbarmachung der Forschungsdaten
    • Relevante Richtlinien

    Der Umfang des FDM-Konzepts darf max. drei Seiten nicht überschreiten.

    Details und weitergehende Informationen sind dem "Merkblatt Forschungsdaten" und dem dort dargestellten Infokasten "Struktur eines Forschungsdatenmanagementplans (FDMP)" zu entnehmen.

  • Welche Unterlagen sind für eine Skizze einzureichen?

    Die Projektskizze umfasst:

    • easy-Skizze
    • Vorhabenbeschreibung
    • Formblätter

    Es steht den Antragstellern frei, weitere Angaben oder Unterlagen anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung von Bedeutung sind.

  • Muss die Skizze unterschrieben sein?

    Die Skizze stellt keinen formalen Förderantrag dar und muss daher nicht rechtsverbindlich unterschrieben sein. Er muss aber mit einer Unterschrift oder elektronischen Signatur des Einreichers entsprechend der internen Festlegungen der einreichenden Institution / des einreichenden Unternehmens versehen sein.