Nachhaltige Erneuerbare RessourcenFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

FAQ zum Zuwendungsbescheid

  • Welche Informationen und Regelungen enthält der Zuwendungsbescheid?

    Ein Zuwendungsbescheid ist die schriftliche Mitteilung über die Bewilligung der Fördermittel. Er enthält unter anderem die Höhe der Zuwendung und deren jährliches Bereitstellungsvolumen (sogenannte „kassenmäßige Bereitstellung“), den Bewilligungszeitraum sowie die Auszahlungsmodalitäten. Außerdem gibt er vor, welche Nachweise für den Erhalt der Fördermittel zu erbringen sind. Darüber hinaus enthält er Fristen, Bedingungen und Auflagen. Der Zuwendungsbescheid wird durch Nebenbestimmungen ergänzt und konkretisiert.

  • Welche Nebenbestimmungen gelten?

    Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung, gelten auch für die von der FNR betreuten Projekte im Rahmen des FPNR.

    Für Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten üblicherweise die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis zur Projektförderung (NABF)".

    Für Zuwendungen auf Kostenbasis gelten üblicherweise die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)".

    Für ausgewählte Vorhaben können ggf. auch die „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ gelten.

    Bei Aufträgen an Dritte kann es ggf. zusätzliche Nebenbestimmungen geben. Welche Nebenbestimmungen für das bewilligte Vorhaben gelten, ist im Zuwendungsbescheid festgelegt.

  • Ich habe einen Zuwendungsbescheid erhalten. Wie geht es weiter?
    • Zuwendungsbescheid, Nebenbestimmungen und Anlagen gründlich durchlesen
    • bei Fragen und Unklarheiten sprechen Sie uns an,
    • Empfangsbestätigung ausfüllen und rechtsverbindlich unterzeichnet an die FNR schicken,
    • profi-Online: Zugang beantragen,
    • Stellenbesetzung zum Projektstart vorbereiten,
    • Beschaffung von Geräten und Material unter Beachtung der Auflagen im Zuwendungsbescheid vorbereiten,
    • bei Verbundvorhaben: Kopie der Kooperationsvereinbarung innerhalb von acht Wochen bei der FNR vorlegen.

     

    Eine ausführliche Darstellung was vor dem Projekt, während des Projekts und nach dem Projektabschluss zu beachten ist:

  • Müssen die Teilnehmer eines Verbundprojekts eine Kooperationsvereinbarung vorlegen?

    Der Koordinator eines Verbundvorhabens hat der FNR innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids eine Kopie der Kooperationsvereinbarung, die unter Beachtung der beigefügten Regelung („Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“) abgeschlossen worden ist, zuzusenden. Falls die Kooperationsvereinbarung nicht von allen Verbundpartnern innerhalb der genannten Frist unterzeichnet wird, wird die FNR unverzüglich den Widerruf der gesamten Zuwendung prüfen, da die Kooperationsvereinbarung für die Förderung des Verbundvorhabens zwingend erforderlich ist. Das fristgerechte Zustandekommen der Kooperationsvereinbarung liegt folglich im Interesse der Zuwendungsempfänger.

    Es wird daher empfohlen bereits vor Bewilligung eine unterschriftsreife Kooperationsvereinbarung vorzubereiten.

    Eine Auszahlung von Mitteln erfolgt erst, wenn der FNR die von allen Verbundpartnern unterzeichnete Kooperationsvereinbarung in Kopie vorliegt.

  • Muss ich profi-Online nutzen?

    Nein, aber Sie sollten. Bei profi-Online handelt es sich um ein Verfahren zur Abwicklung für Zuwendungen des Bundes. Das Verfahren ermöglicht dem Zuwendungsempfänger, den aktuellen Bewilligungsstand der Unterlagen einzusehen und bietet eine Übersicht über die fälligen Termine. Über profi-Online werden wichtige administrative Aufgaben abgewickelt. Daher empfiehlt die FNR ausdrücklich die Nutzung von profi-Online. Nur im Ausnahmefall sollte von der Empfehlung abgewichen werden. Das Formular für die Freischaltung von profi-Online kann mit dem Antrag über easy-Online eingereicht werden oder wird von der FNR mit dem Zuwendungsbescheid übersendet.

  • In welchen Fällen muss ich mich sofort an die FNR wenden?

    Eine Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich bei allen Änderungen, die von der ursprünglichen Beantragung und Bewilligung abweichen, insbesondere bei:

    • Änderung der kassenmäßigen Bereitstellung
    • Positionsüberschreitung > 20%
    • Änderungen/Verzögerungen des Arbeits- und Zeitplans
    • Änderungen der Zielsetzung
    • Änderung der Projektleitung und administrativen Bearbeitung
    • neue Anschriften oder geänderte Bankverbindungen
    • nur Zuwendungen auf Ausgabenbasis: Änderung der Beschäftigten in Pos. 0812 und 0817 und Änderung der Geräteliste (Pos. 0850)

    Es ist ein begründeter Änderungsantrag vor Eintritt der Änderung bei der FNR erforderlich.

    Bei Fragen und/oder Unsicherheiten wenden Sie sich sicherheitshalber an die Ihnen von der FNR mitgeteilten Ansprechpersonen.